FAQ


Fragen & Antworten für ALLE Bürger der Stadt Winterberg

 

Worum geht es eigentlich?

 

Die Bürgermeister der Städte Hallenberg, Medebach und Winterberg haben einen „Deal“ geschlossen, der unter anderem die bestehende Verbundschule Winterberg–Siedlinghausen mit derzeit 489 Schülern auflöst.

 

  • Stattdessen wird eine neue Sekundarschule in Medebach gegründet.
  • Winterberg soll bei diesen Planungen einen Teilstandort in der Kernstadt erhalten.

 

Geplant ist, dass 75 Schüler (3 Klassen pro Jahrgang) aus den Städten Medebach, Hallenberg und Winterberg die Schule in Medebach besuchen und 50 Schüler (2 Klassen pro Jahrgang) das Schulgebäude in Winterberg.

Was verschweigen Bürgermeister und Rat der Stadt Winterberg?

 

Frage: 2

Antwort: 2

Frage: 3

Antwort: 3

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIKRats- und Fraktionsarbeit !

Ich zitiere einmal aus:

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK - Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Kommunal Akademie

3. Rats- und Fraktionsarbeit  ( hier zur Datei)

  • RECHTE

Mitglieder der Gemeindevertretung haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, sie dürfen sich zu Wort melden, beraten und schließlich abstimmen.

Zu den wichtigsten Rechten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter gehört sicher das Recht auf umfassende Information durch die Verwaltung. Ratsmitgliedern sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Entscheidungsprozess in einer Sache notwendig sind. Ratsmitglieder müssen sich zu allen Belangen ein eigenes Bild machen können, um eine verantwortliche Entscheidung treffen zu können. Dabei kann es durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltung und Rat kommen, ob die Informationen ausreichen. Verlangen Ratsmitglieder zusätzliche Unterlagen, so sind diese von der Stadtverwaltung zugänglich zu machen.

 

Ergänzend hierzu:  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 16 Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3.  die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.